Die Heirat mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin führt nicht "ex lege umgehend", somit bedingungslos, zu einem hiervon abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Fremden, wenn wegen eines aufrechten Aufenthaltsverbots gegen den Fremden indiziert ist, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit weiterhin vorliegt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
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