Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen von Art. 9 Aufnahme-RL zu gewährleistenden Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinn von Art. 47 Abs. 3 GRC anzugedeihen lassen ist (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Insoweit sind die Garantien des Art. 9 Aufnahme-RL - ungeachtet dessen, ob der Fremde bei Schubhaftverhängung kein Asylwerber mehr ist - von Bedeutung. Auch Art. 9 der Aufnahme-RL, insbesondere dessen Abs. 4, lässt sich indes keine behördliche Verpflichtung entnehmen, einen für ein Haftprüfungsverfahren von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen. Es muss bloß - andernfalls würde der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung leer laufen - gewährleistet sein, dass dem Häftling eine Kontaktaufnahme mit dem unentgeltlich zur Verfügung stehenden Rechtsbeistand möglich ist. Das ist in Österreich unabhängig von der Anordnung des § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG 2014 in Anbetracht der Regelungen des § 19 AnhO 1999 (nach deren Abs. 2 ist mittellosen Häftlingen das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit (insbesondere) Rechtsvertretern sobald wie möglich unentgeltlich zu gestatten) der Fall.
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