JudikaturVwGH

Ra 2019/21/0114 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2019

Das VwG hat keine Gegebenheiten, die trotz des mehr als 13- jährigen Aufenthalts des Fremden eine Aufenthaltsbeendigung noch gerechtfertigt erscheinen ließen (siehe dazu die beispielhafte Aufzählung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, insbesondere maßgebliche strafgerichtliche Verurteilungen), ins Treffen geführt, zumal hierfür der nahezu neun Jahre dauernde unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden für sich genommen nicht ausreicht. Denn das VwG hätte auch noch der Beziehung des Fremden zu seinem österreichischen Sohn maßgebliche Bedeutung beimessen müssen. Immerhin ist der UVS bei der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes schon im Jahr 2013 im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Ausreise des Fremden und die damit verbundene Trennung von seinem Sohn, um den er sich schon damals regelmäßig gekümmert hatte, nicht verhältnismäßig wäre. Das hätte das VwG aber - auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012) -

in seine Überlegungen einbeziehen und insoweit eingehend begründen müssen, wenn es fünf Jahre später trotz in diesem Zeitraum weiter intensivierter Bindungen zwischen Vater und Sohn zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt. Der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, reicht dafür schon angesichts seiner aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakte mit dem Sohn nicht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115).

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