Es ist grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253). Es ist daher nicht ausreichend schriftlich Parteiengehör zu gewähren anstelle einer persönlichen Einvernahme und berechtigt dies daher nicht zur Zurückverweisung.
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