In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird der vom VwG bestätigte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes bekämpft und insoweit ein Widerspruch zur Judikatur des VwGH behauptet. In diesen beiden Punkten bestand jedoch schon bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr (Hinweis B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; B 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017).
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