Abgesehen davon, dass der Begriff "Arbeitsfehler" gesetzlich nicht existiert, unterliegt die Vorwerfbarkeit eines konkreten Fehlers, ob er "passieren kann" oder ob er "nicht hätte passieren dürfen" (vgl. auch VwGH 2.9.2008, 2008/16/0031), ob somit offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen sei, einer Beurteilung im Einzelfall, welche nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0048).
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