JudikaturVwGH

Ra 2019/16/0084 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

§ 12 AVG kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten oder gar die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten berührt wird. Die Ladung und Vernehmung des gewillkürten Vertreters kommt daher nur als Zeuge oder allenfalls als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter in Betracht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 1 zu § 12 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

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