Ra 2019/16/0084 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Vertreter im Sinn des § 12 AVG gibt eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen ab (vgl. die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E4 zu § 12 AVG zitierte Judikatur).