JudikaturVwGH

Ra 2019/15/0160 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2020

Das Vorliegen einer Schweizer Ansässigkeitsbescheinigung hindert das BFG nicht, in einer Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände zur Annahme einer österreichischen Ansässigkeit zu gelangen, zumal eine Ansässigkeitsbescheinigung nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (aus dessen Perspektive) bescheinigen, nicht aber die im Revisionsfall allein strittige Frage der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Falle einer Doppelansässigkeit lösen kann, die eben eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände erfordert.

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