Rückverweise
Da das BFG seine im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ergangene - als Beschluss intendierte - Erledigung nur an einen Kommanditisten und nicht an alle Gesellschafter adressiert und zugestellt hatte, erlangte sie im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).