Die vom VwGH vertretene Sichtweise im Zusammenhang mit den Ermittlungspflichten und der Frage der Beweislast in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz (vgl. insb. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314) hat für das Aberkennungsverfahren nicht unbeschränkt Platz zu greifen, weil dieses voraussetzt, dass dem betroffenen Fremden zuvor der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Dies bringt es mit sich, dass - abgesehen von den Besonderheiten der Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Weg des nach § 34 AsylG 2005 vorgesehenen Familienverfahrens, was hier mangels Relevanz ausgeklammert bleiben muss - die Behörde die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bereits geprüft und bejaht hat. Dies gilt sinngemäß auch für die Bewilligung von Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Danach darf diese Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen verlängert werden.
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