Auch wenn in den Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eine Mitwirkungspflicht der Betroffenen bestehen mag (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153), kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 von der Existenz einer echten Lücke gesprochen werden könnte. Da die Ausgangssituation im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht mit jener im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleichbar ist, ist nicht zu sehen, dass es zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung geboten wäre, auch im Verfahren zur Aberkennung die in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 enthaltene Anordnung im Weg der Analogie zur Anwendung zu bringen. Das BFA war im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 nicht verpflichtet mit dem Fremden zumindest einmal eine Einvernahme durchzuführen. Es ist aber auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben keine andere Sichtweise geboten.
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