§ 19 Abs. 2 AsylG 2005 erfasst nach seinem Wortlaut nicht das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes. Diese Bestimmung stellt auf Asylwerber ab. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden