Rückverweise
Der Ausspruch der Behörde über das Besoldungsdienstalter der Bediensteten, nämlich betreffend das Ausmaß der gemäß § 12 GehG 1956 anzurechnenden Vordienstzeiten, ist als solcher nicht teilbar und kann als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 28.9.1993, 92/12/0184). Aus Anlass der gegen den Bescheid der Dienstbehörde erhobenen Beschwerde der Bediensteten hatte das VwG daher - ungeachtet der bereits durch die Behörde angerechneten Zeiten - sämtliche in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Trotz des durch die Bedienstete "eingeschränkt" formulierten Anfechtungsgegenstandes erwuchsen die von der Behörde dem Besoldungsdienstalter der Bediensteten vorangestellten Zeiten nicht in Teilrechtskraft.