JudikaturVwGH

Ra 2019/12/0032 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2019

§ 58 Tir. LBG 1998 ist gemäß der Systematik des Tir. LBG 1998 nur auf Ruhegenuss- und Versorgungsbezüge anzuwenden. Ist hingegen ein Übergenuss nicht infolge der dem Beamten ausbezahlten Ruhebezüge zustande gekommen, sondern war der zu Unrecht angewiesene Aktivbezug Grund für den zu beurteilenden Übergenuss (vgl. VwGH 7.9.2005, 2004/12/0090), so ist nicht nach § 58 Tir. LBG 1998, sondern nach der gehaltsrechtlichen Bestimmung des § 13a GehG 1956 vorzugehen. Gemäß § 13a Abs. 2 GehG 1956 sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; es geht folglich um Abzüge vom Aktivgehalt. Demnach bot § 13a GehG 1956 für den von der Behörde de facto vorgenommenen, teilweisen Einbehalt der Pensionsbezüge keine Rechtsgrundlage. Sofern ein Abzug nicht in Betracht kam, wäre gegenüber dem Beamten ein Leistungsbescheid gemäß § 13a Abs. 2 vorletzter Satz GehG 1956 zu erlassen gewesen (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/12/0013). Der Inhalt des durch die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck erlassenen Feststellungsbescheides erschöpft sich in der Feststellung, dass gegenüber dem Beamten ein Rückersatzanspruch in der festgehaltenen Höhe bestehe. Somit ist die von der Behörde de facto vorgenommene (von den Bestimmungen des § 13a GehG 1956 abweichende) Kompensation der titellos angewiesenen Aktivbezüge mit den dem Beamten zustehenden Pensionsbezügen nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

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