Ra 2019/08/0172 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, dass sich das BVwG - unter Abstandnahme von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützt. Voraussetzung ist, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. VwGH 31.7.2018, Ra 2017/08/0129, mwN).