JudikaturVwGH

Ra 2019/08/0172 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2021

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das AMS verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, soweit insoweit Zweifel bestehen, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist eine Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zumindest vorerst ausreichend. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischer Begutachtung im Sinn des § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN).

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