JudikaturVwGH

Ro 2019/08/0011 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2019

Die Geringfügigkeitsgrenzen des § 12 Abs. 6 AlVG enthalten ein vertyptes Verfügbarkeitskriterium: Das niedrige Entgelt indiziert eine nur geringe zeitliche Auslastung durch die Erwerbstätigkeit und damit das Vorliegen der Verfügbarkeit für den Zweck der Weiterbildung (VwGH 24.4.2014, 2013/08/0049, VwSlg 18832 A/2014). Im Gegensatz zur Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums, das Gegenstand des eben genannten Erkenntnisses war, steht eine sonstige Beschäftigung, die nicht der in Rede stehenden Weiterbildung dient, gemäß § 26 Abs. 3 AlVG der Gewährung von Weiterbildungsgeld grundsätzlich entgegen. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld in einem solchen Fall ist also nur zu prüfen, ob das Verfügbarkeitskriterium des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG zutrifft oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschäftigte in Anbetracht der von ihr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden oder der sonstigen Umstände, wie z.B. der Lagerung der Arbeitszeit, tatsächlich für den Zweck der Weiterbildung verfügbar gewesen ist.

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