Ro 2019/08/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 5 Abs. 2 ASVG stellt auf das in einem Kalendermonat insgesamt gebührende Entgelt ab (vgl. auch § 471f ASVG). Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an.