JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0284 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2020

Die Auslegung eines konkreten Schreibens betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall. Diese Frage stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, Rn. 8, mwN).

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