Ra 2019/06/0284 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auslegung eines konkreten Schreibens betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall. Diese Frage stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, Rn. 8, mwN).