Hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung des § 39 Abs. 3 Tir BauO 2011 (bzw. § 46 Abs. 3 Tir BauO 2018) ist anzumerken, dass sich der Gesetzgeber anlässlich der Novellierung der Bauordnung im Jahre 2011 mit der Problematik des Verfahrensablaufes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Tir BauO 2011 zur Erteilung eines Bauauftrages ausdrücklich auseinandergesetzt und § 39 Abs. 3 Tir BauO 2011 durch die Einfügung der Möglichkeit des Zuwartens mit der Einleitung des Auftragsverfahrens oder seiner Aussetzung, wenn nachträglich um Baubewilligung angesucht wurde, ergänzt hat (vgl. dazu in anderem Zusammenhang auch VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044, mwN). Dabei handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung". Die Frage des - gemäß § 39 Abs. 3 TirBauO 2011 bzw. § 46 Abs. 3 Tir BauO 2018 grundsätzlich möglichen - Zuwartens oder Aussetzens des Verfahrens nach § 39 Abs. 1 TBO 2011 bzw. § 46 Abs. 1 TBO 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens ist in jedem Einzelfall zu beurteilen.
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