Ra 2019/06/0118 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Auftrag gemäß § 40 Vlbg BauG 2001, den rechtmäßigen Zustand aufgrund einer fehlenden Baubewilligung oder einer von dieser abweichenden Ausführung herzustellen, setzt einerseits voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist, und andererseits, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder ein Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach der Krnt BauO 1996 etwa VwGH 29.1.2016, 2013/06/0253, mwN).