JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0052 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2020

Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG setzt voraus, dass vor der mittels Wiederaufnahmeantrag bekämpften Entscheidung des VwGH eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung IN DER GLEICHEN SACHE ergangen war, die - wäre sie bekannt gewesen - die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte (vgl. VwGH 18.9.2013, 2013/13/0078; 21.1.1997, 96/12/0354, jeweils mwN). Die im Antrag zitierten Urteile des EuGH betreffen nicht die antragstellenden Parteien. Der Umstand, dass sowohl vor dem EuGH als auch vor dem VwGH die Frage der Einräumung von Parteienrechten Einzelner im Behördenverfahren zu beurteilen war, stellt nicht die gleiche Sache dar, die die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründen könnte.

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