Ra 2019/06/0052 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0077, mwN).