JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0052 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2020

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0077, mwN).

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