Rückverweise
§ 88 Wr BauO betrifft nur das geplante Bauwerk und dient nicht dem Schutz der Bauwerke der Nachbarn. Die Nachbarn können daher aus § 88 Abs. 2 Z 1 iVm § 134a Abs. 1 Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht ableiten.
…den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN). 9 Zu dem in der Revision zunächst genannten Recht auf „Unverletzlichkeit des Eigentums“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter…