Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Wr GaragenG 2008 ist anhand der sich aus den den Bauwillen ausdrückenden Bauplänen ergebenden Anzahl an Stellplätzen zu beurteilen. Ob einzelne Stellplatzflächen Platz für mehr als ein Kraftfahrzeug bieten, spielt demnach keine Rolle.
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