11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmebestimmung des Art. V Abs. 6 WrBauO die Erteilung einer Baubewilligung gerade auch bei Überschreitung der derzeit zulässigen Gebäudehöhe im Bestand ermöglicht, kann nicht erkannt werden, dass bei Einhaltung der in dieser Ausnahmebestimmung normierten Voraussetzungen eine Verschlechterung des Lichteinfallswinkels auf die Nachbarliegenschaften dazu führen könnte, dass Art. V Abs. 6 Wr BauO nicht angewandt werden dürfte (vgl. dazu auch VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0039). Es besteht kein Nachbarrecht auf Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalles, sondern nur auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Abstände und die Gebäudehöhe.