JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0294 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2020

Mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des § 134a Wr BauO nicht zuordnen. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0007, mwN).

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