JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0236 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2019

Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).

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