Ra 2019/05/0236 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).