Ra 2019/03/0124 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Beurteilung, welche Angaben ein Edikt enthalten muss, um das Ziel zu erreichen, den Interessierten in die Lage zu versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben, stellt - vor dem Hintergrund, dass dabei jeweils auf das konkrete Vorhaben und dessen allfällige Auswirkungen auf fremde Rechte abzustellen ist - regelmäßig eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar (vgl. VwGH Ra 2016/06/0061).