JudikaturVwGH

Ra 2019/03/0103 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2020

Ein bloßer Verweis auf ein dem behördlichen Bescheid bzw. dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis nicht angeschlossenes Dokument lässt für die revisionswerbende Partei nicht erkennen, welche konkreten Verpflichtungen aus dem bekämpften Bescheid sie bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu erfüllen hat bzw. für welche konkrete Umgestaltung des Wegenetzes sie als Trägerin der Straßenbaulast anteilig gemäß § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten zu tragen hat; diese Unbestimmtheit des Spruchs belastet das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. zur erforderlichen Bestimmtheit von Nebenbestimmungen über allfällige Umgestaltungen des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen VwGH 18.2.2015, 2013/03/0156).

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