JudikaturVwGH

Ra 2019/03/0103 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2020

Damit das verbleibende oder umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, muss für die Erfordernisse des Verkehrs auf der Straße vorgesorgt werden (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, mwH); dieses "Vorsorgen" setzt aber voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung davon ausgegangen werden kann, dass bei der Beurteilung der Erfüllung der Verkehrserfordernisse nur jenes Wegenetz berücksichtigt wird, von dem mit Grund anzunehmen ist, dass es nach Abschluss der Auflassungs- und Umgestaltungsarbeiten bzw. nach Durchführung der Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich zur Aufnahme des Verkehrs zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0039). Umgekehrt hat dies auch für die im betreffenden Gebiet vorliegenden Verkehrserfordernisse zu gelten, insbesondere wenn sich diese aufgrund bereits konkret abzeichnender Bauprojekte in naher Zukunft relevant und signifikant verändern werden.

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