Ra 2019/01/0466 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die für den Verwaltungsgerichtshof bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/01/0429, mwN).