Im Fall einer behördlichen Zurückweisung ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Wäre eine Antragszurückweisung rechtswidrig, hätte die Behebung des bekämpften Bescheides durch eine (negative) Sachentscheidung zu erfolgen (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055).
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