Die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder und ist daher nicht bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).