Mit der fehlenden Mitwirkung der belangten Behörde am Verfahren bzw. der Vorlage eines unübersichtlichen Verwaltungsaktes zeigt das VwG bei seiner Begründung für die Behebung und Zurückverweisung keine Ermittlungslücken auf(vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2017/22/0205). Gleiches gilt für den Hinweis auf die nach Ansicht des VwG unklare - und auch von der belangten Behörde nicht geklärte - aufenthaltsrechtliche Situation der zusammenführenden Mutter der Fremden, weil deren Aufenthaltsstatus durch eine Registerabfrage ermittelt werden kann (vgl.VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0022).