Der Umstand, dass der Fremde durch die Nichtvorlage seines Reisepasses die Effektuierung der Ausweisung behindert hat, ist geeignet, die Länge der Aufenthaltsdauer zu relativieren (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009).
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