Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert (siehe VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Bedenken im Hinblick auf das Fehlen einer weiteren gerichtlichen Ebene mit voller Tatsachenkognition bestehen nicht (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).