Ein Wiederaufleben kommt nicht für Fälle einer Aufhebung gemäß § 69 FrPolG 2005 in Frage, sondern nur im Fall der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035, sowie die Materialien zu § 10 NAG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, 120).
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