Der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat im OÖ Grundversorgungs OÖ 2006 von der durch Art. 18 Abs. 9 lit. b Aufnahme-RL eingeräumten Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen für einen angemessen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als dieser Artikel, wenn die überlicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind, keinen Gebrauch gemacht. Das bedeutet in weiterer Folge, dass sich die belangte Behörde nicht auf diese Richtlinienbestimmung berufen kann. Denn eine unmittelbare Anwendung kommt zu Lasten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Betracht (idS. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, VwSlg 19082 A/2015; EuGH 24.4.2012, C-571/10).
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