Auf Grund der Gesetzesmaterialien zu § 6 OÖ GrundversorgungsG 2006 (AB 1058/2006 OöLT 26. GP) - und auch auf Grund dessen, dass § 6 OÖ GrundversorgungsG 2006 ausdrücklich an einen "Massenzustrom von Vertriebenen" anknüpft - ist davon auszugehen, dass diese landesgesetzliche Norm einen "Massenzustrom von Vertriebenen" im Sinn der Mindestnormen-RL vorübergehenden Schutz (RL 2001/55/EG) im Auge hat und damit nur jene Fälle erfassen will, in denen gemäß Art. 5 dieser Richtlinie das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Ratsbeschluss festgestellt wurde. Der Verweis auf § 76 NAG 2005 (nunmehr § 62 AsylG 2005) bezieht sich davon ausgehend offenkundig lediglich auf eine in einer solchen Konstellation erlassene Verordnung der Bundesregierung.