Nach § 7 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist. Eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vom Fremden weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit vermag zwar "keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr" (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011) zu begründen, dieser Umstand ist aber auch nicht von einem solchen Gewicht, dass er die Bedeutung eines mehr als 13-jährigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet maßgeblich zu relativieren vermöchte.
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