Auf Antragsteller iSd Art. 2 Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) sind nach Art. 3 Abs. 1 die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Kommt ihnen gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund eines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, so kann dieser in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aufgehoben werden. Ist ein solcher Bescheid bis zur Erlassung der Entscheidung des VwG über die Schubhaft nicht ergangen, so gilt auch zu diesem Zeitpunkt für den Fremden noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0094).
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