Die mit dem FNG 2014 geschaffene Regelung des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ermöglicht es, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen "actus contrarius" zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu setzen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253).
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