Hat das BVwG mit Beschluss die vom BFA ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aufgrund der Folgeanträge der Asylwerber "ersatzlos" behoben, wurde damit hinsichtlich des faktischen Abschiebeschutzes eine "negative" Sachentscheidung getroffen (vgl. zum Wesen einer ersatzlose Behebung eines Bescheides VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082). Eine kassatorische Entscheidung (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, an deren Begründung das BFA in einem zweiten Rechtsgang gebunden gewesen wäre, lag daher nicht vor. Indem das BVwG dies verkannte, die angefochtenen Bescheide aufhob und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 an das BFA zurückverwies, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.