Nach dem Wortlaut des § 28b Abs. 4 GrStG wird die Verjährung u.a. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Wie das Erkenntnis vom 5. Dezember 1974, 1305/74 = VwSlg 4767 F/1974, expliziert, umfasst die Grundsteuererhebung die Phasen der Feststellung des Einheitswertes, der Festsetzung des Steuermessbetrages und aufgrund desselben schließlich die der Festsetzung des Jahresbetrages. Damit kommt auch den auf die Feststellung des Einheitswertes gerichteten, nach außen erkennbaren Amtshandlungen des zuständigen Finanzamtes, die der ersten Phase zuzuordnen sind, Unterbrechungswirkung nach § 28b Abs. 4 GrStG zu.
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