Rückverweise
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung - nach vorgängiger Feststellung des Einheitswertes die Festsetzung des Steuermessbetrages, hernach aufgrund desselben die Festsetzung des Jahresbetrages - gleichermaßen, aber aufeinander folgend notwendig, um die Steuer einheben zu können (vgl. VwGH 5.12.1974, 1305/74 = VwSlg 4767 F/1974). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 5.12.1974 sowie VwGH 18.3.1977, 186/76 = VwSlg 5104 F/1977, 21.12.1981, 17/3344/80, sowie 29.9.1997, 93/17/0042).