Eine Bindungswirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (vgl. VwGH 23.3.2006, 2004/07/0047 und VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052). Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis unterschiedliche Parteien beteiligt, so kann die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung keine Bindungswirkung für die Entscheidung im zweiten Verfahren entfalten (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022).