Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0017, ist mit Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 21. März 2018, Ra 2017/13/0076, lediglich die Ansicht abgelehnt worden, dass die Summe der Spieleinsätze Bemessungsgrundlage für die Kriegsopferabgabe sei. Der Verwaltungsgerichtshof geht hingegen weiterhin davon aus, dass die "Durchführung erlaubter Kartenspiele" eine Veranstaltung iSd Kriegsopferabgabegesetzes (KOAbG) ist. Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist das "Eintrittsgeld", wobei nach § 2 Abs. 1 KOAbG als "Eintrittsgeld" nicht nur Eintrittsgelder "in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte", sondern insbesondere auch Beiträge gelten, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobegebühr usw. eingehoben werden.
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