Rückverweise
Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 27.1.2005, 2004/11/0200, VwGH 27.9.2007, 2006/11/0027, und VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015). Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene (vgl. nur etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) VwG.